Brauchtumsfeuer

Jedes Brauchtumsfeuer ist bei der zuständigen Gemeinde zu melden!

Brauchtumsfeuer
 sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (19. April 2025); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.

  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2025); da der 21. Juni 2025 auf einen Samstag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende nur an diesem Tag zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Es können weitere zusätzliche regionale Verbote erlassen werden.

Sicherheitsvormerkungen

Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
  • 50 m zu Gebäuden
  • 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden
  • 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanalgen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdenten Gütern. Für solche Anlagen können von der örtlichen zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden
  • 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

Die Brauchtumgsfeuer Verordnung finden Sie hier!


Gemeinde Gersdorf an der Feistritz
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